Grundlagen

Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel fusst in der Schweiz primär auf folgenden Säulen:
  • Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
    • Art. 2 Inverkehrbringen
      1) Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Niederspannungserzeugnissen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.

      2) Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor kein Inverkehrbringen nach Abs. 1 stattgefunden hat.
    • Art. 3: Sicherheit
      Niederspannungserzeugnisse dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden.
    • Art. 17: Inverkehrbringen gebrauchter Niederspannungserzeugnisse
      1) Gebrauchte Niederspannungserzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.

      2) Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, unterliegen Niederspannungserzeugnisse hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse.
  • Verordnung über die Verhütung von Unfällen (VUV)
    • Art. 32b: Instandhaltung von Arbeitsmitteln
      1) Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.

      2) Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
  • Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
    5 + 5 lebenswichtige Regeln für Elektrofachleute: 5 neue Regeln:
    • Für klare Aufträge sorgen
    • Geeignetes Personal einsetzen
    • Sichere Arbeitsmittel verwenden
    • Schutzausrüstung tragen
    • Nur geprüfte Anlagen in Betrieb nehmen

Siehe auch Infoblatt 3024d vom April 2015 / Electrosuisse.


Schweizer Guideline: SNG 482638 (März 2023; ersetzt SNR 462638)

Publikation mit länderspezifischen Erläuterungen zur Anwendung der SN EN 50678 (Prüfung nach Reparaturen) und SN EN 50699 (Wiederholungsprüfungen). Enthält keine normativen Festlegungen.


Schweizer Regel: SNR 462638 (bisher; wurde ersetzt durch SNG 482638)

Die SNR 462638 beschreibt Prüfungen, um nachzuweisen, dass von elektrischen Geräten bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine elektrische Gefahr für den Benutzer oder die Umgebung ausgeht. Die SNR 462638 stützt sich auf die DIN VDE 0701-0702 und ist eine Vereinfachung für die Praxis.

Voraussichtliche Überführung in die SNG 482638 (Schweizerische Normen-Guideline) per Ende 2022: Vereint die EN 50678 und EN 50699 und beinhaltet nützliche Hinweise zur Umsetzung.


Europäische Norm: EN 50678 (deutsche Fassung VDE 0701:2021)

Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmassnahmen nach der Reparatur
Übergangsfrist 05.2020 bis spätestens 12.2022
Die alte VDE 0701-0702:2018 kann für Reparaturen noch bis 16.12.2022 angewendet werden.


Europäische Norm: EN 50699 (deutsche Fassung VDE 0702:2021)

«Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte» (VDE 0702:2021)
Übergangsfrist 01.2021 bis spätestens 09.2023
Die alte VDE 0701-0702:2018 kann für Wiederholungsprüfungen noch bis 21.9.2023 angewendet werden.


Geltungsbereich

Ein- und dreiphasige Geräte mit einer Bemessungsspannung von 25… 1000V AC (60… 1500V DC) und Strömen bis zu 63A, die steckbar oder fest an Endstromkreise angeschlossen sind wie Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge etc.

Wichtig: Diese Norm gilt nicht für Geräte, bei denen spezielle Gesetze, Normen oder Verordnungen beachtet werden müssen (z.B. Geräte für Bergbau, Ex-Bereiche, elektromedizinische Geräte, oder Lichtbogen-Schweissgeräte).


Wann

  • Bei Instandsetzung und Änderung von elektrischen Betriebsmitteln
  • Wiederholungsprüfung


Fristen für die Wiederholungsprüfung (Auszug)

Die empfohlene Periodizität hängt von der Einsatzart und -Häufigkeit der Betriebsmittel ab und liegt bei
  • 12 Monate für Geräte in Werkstätten, Baustellen, Industrie und gewerbliche Küchen
  • 12 Monate für öffentliche Einrichtungen, Schulen, Feuerwehren, Laboratorien
  • 24 Monate für Geräte in Bürobetrieben, Hotels, Pflegestationen und Heimen (ausg. elektromedizinische Geräte)
  • 60 Monate für EDV-Geräte wie Drucker, Monitore, PCs etc. (ausg. elektromedizinische EDV-Geräte)


Messgeräte

Gute Messgeräte zeichnen sich durch nachfolgende Funktionen aus:
  • Benutzergeführter, automatischer Prüfablauf mit Grenzwertbeurteilung
  • Aktive Messung der Ableitströme: Differenzstrommessung oder direkte Messung